Norm: ABGB §7KO §213 Abs2KO §213 Abs4
Rechtssatz: Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10 % auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 KO durch analoge Anwendung der Bestimmung des § 213 Abs 2 KO ist nicht möglich, weil keine Gesetzeslücke vorliegt. Entscheidungstexte 8 Ob 84/06w En... mehr lesen...