Norm: KO §205KO §210 Abs1 Z2
Rechtssatz: Außer dem in § 205 KO behandelten Fall der Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder der Änderung sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion kennt die KO im Abschöpfungsverfahren keine Entscheidungskompetenz des Konkursgerichts auf „Feststellung der Pfändbarkeit" bzw auf Feststellung, ob bestimmte Vermögensbestandteile dem § 210 Abs 1 Z 2 KO z... mehr lesen...
Norm: KO §205EO §292
Rechtssatz: Ebenso wie im Exekutionsverfahren ist auch im Abschöpfungsverfahren die Zusammenrechnung einer beschränkt pfändbaren Forderung mit einer unpfändbaren Forderung unzulässig. Entscheidungstexte 2 R 93/05z Entscheidungstext LG Feldkirch 19.04.2005 2 R 93/05z European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...