Norm: KO §175 Abs2KO §176 Abs2KO §200 Abs2
Rechtssatz: Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung - hier: über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 200 Abs 2 KO - bestimmt war, können gemäß § 175 Abs 2 KO von ordnungsgemäß geladenen Personen nicht mehr nachträglich vorgebracht werden. Dies hindert jedoch das Gericht nicht, zur Verbesserung eines erstatteten Vorbringens durch Vorlage allfälliger Besch... mehr lesen...
Norm: KO §175 Abs2KO §183 Abs1KO §193 Abs1KO §193 Abs2KO §194KO §200KO §200 Abs2KO §201KO §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO. In dem nach Scheitern des Z... mehr lesen...
Norm: KO §175 Abs2KO §183 Abs1KO §183 Abs1 Z3KO §200 Abs2KO §201 Abs1KO §201 Abs2
Rechtssatz: Für die Einleitung eines Privatkonkurses wird unter anderem die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, vorausgesetzt. Dabei wird nur durch eine einigermaßen realistische Erwartung diese Antragsvoraussetzung erfüllt. Bei monatlichen Ausgaben in annähernd doppelter Höhe des Einkommens begründet der Nachweis von einigen erfolgten... mehr lesen...