nur: Für die Einleitung eines Privatkonkurses wird unter anderem die Bescheinigung der Erwartung, daß der Zahlungsplan erfüllt werde, vorausgesetzt. (T5) Beisatz: Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Scheitern eines zulässigen Zahlungsplanes infolge Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung ist gemäß
§ 201 Abs 2 KO die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen. Das Gericht hat das Vorliegen eines Einleitungshindernisses für das Abschöpfungsverfahren nur hinsichtlich der in § 201 Abs 1 Z 1, 5 und 6 KO genannten Tatbestände von Amts wegen zu prüfen und nach
§ 200 Abs 2 KO in der Tagsatzung darüber zu berichten. Selbst wenn sich auf Grund der Prüfung ergibt, dass ein Einleitungshindernis vorliegt, hat das Gericht den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nur dann abzuweisen, wenn ein Antrag eines Konkursgläubigers vorliegt. Das Gericht darf ein Einleitungshindernis somit nicht von Amts wegen aufgreifen. Der Antrag eines Konkursgläubigers auf Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kann nicht nur in der unmittelbar vor Beschlussfassung stattfindenden Tagsatzung nach
§ 200 Abs 2 KO, sondern auch bereits vorher gestellt werden. Einer Antragstellung nach der Tagsatzung steht
§ 175 Abs 2 KO entgegen. Der Abweisungsgrund kann auch nicht im Rekurs nachgeholt werden (T6)