Norm: KO §200
Rechtssatz: Bei Nichtannahme eines Zahlungsplanvorschlags ist kein Beschluss darüber zu fassen, dass dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt wird. Auch dann, wenn ein Zahlungsplan schon an der Nichtannahme durch die Gläubiger scheitert, steht dem Schuldner bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Eintritt in das Abschöpfungsverfahren offen. Entscheidungstexte 8 Ob 9/01h ... mehr lesen...
Norm: KO §193 Abs1KO §200
Rechtssatz: Werden im Konkursverfahren und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff KO) die zwingenden Vorschriften über die Anberaumung einer Tagsatzung zwecks Beschlußfassung über den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mißachtet, liegt eine von Amtswegen wahrzunehmende Nichtigkeit vor. Entscheidungstexte 8 Ob 327/98s Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: KO §175 Abs2KO §183 Abs1KO §193 Abs1KO §193 Abs2KO §194KO §200KO §200 Abs2KO §201KO §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO. In dem nach Scheitern des Z... mehr lesen...