Norm
KO §200Rechtssatz
Bei Nichtannahme eines Zahlungsplanvorschlags ist kein Beschluss darüber zu fassen, dass dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt wird.
Auch dann, wenn ein Zahlungsplan schon an der Nichtannahme durch die Gläubiger scheitert, steht dem Schuldner bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Eintritt in das Abschöpfungsverfahren offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114757Im RIS seit
24.02.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010