RS OGH 2001/1/25 8Ob9/01h, 8Ob2/09s, 8Ob162/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
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Norm

KO §200

Rechtssatz

Bei Nichtannahme eines Zahlungsplanvorschlags ist kein Beschluss darüber zu fassen, dass dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt wird.

Auch dann, wenn ein Zahlungsplan schon an der Nichtannahme durch die Gläubiger scheitert, steht dem Schuldner bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Eintritt in das Abschöpfungsverfahren offen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 9/01h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 9/01h
  • 8 Ob 2/09s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 2/09s
    Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie die Abstimmung selbst ist die Feststellung des Abstimmungsergebnisses kein Beschluss; sie kann daher nicht mit Rekurs bekämpft werden. (T1)
  • 8 Ob 162/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 162/09w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114757

Im RIS seit

24.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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