Norm: KO §198 Abs1
Rechtssatz: Eine Änderung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse führt dann zu keiner Änderung des Zahlungsplanes, wenn auf diese Änderung im ursprünglichen Zahlungsplan bereits Bedacht genommen wurde, worunter zu verstehen ist, dass im Zahlungsplan eine Verminderung der Quote bei Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes vorgesehen wurde. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung, ob eine unverschuldete Verschlec... mehr lesen...