RS OGH 2003/9/18 8Ob77/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
beobachten
merken

Norm

KO §198 Abs1

Rechtssatz

Eine Änderung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse führt dann zu keiner Änderung des Zahlungsplanes, wenn auf diese Änderung im ursprünglichen Zahlungsplan bereits Bedacht genommen wurde, worunter zu verstehen ist, dass im Zahlungsplan eine Verminderung der Quote bei Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes vorgesehen wurde. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung, ob eine unverschuldete Verschlechterung der Einkommens-und Vermögenslage eingetreten ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans. Allerdings ist in jenen Fällen, in welchen ursprünglich eine Darlegung der voraussichtlichen Einkommensverhältnisse des Schuldners während der nächsten fünf Jahre unterblieb, als Bezugsgröße ein Einkommen des Schuldners heranzuziehen, das dem ursprünglichen Zahlungsplan entsprach und zu unterstellen, dass der Schuldner ursprünglich einen zulässigen Zahlungsplan anbot, ein zulässiger Zahlungsplan angenommen und von Gericht bestätigt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118047

Dokumentnummer

JJR_20030918_OGH0002_0080OB00077_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten