Norm: KO §196
Rechtssatz: Einzige Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans. Allfällige Mängel des Zahlungsplans werden durch die rechtskräftige Bestätigung geheilt. Entscheidungstexte 8 Ob 290/00f Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 290/00f 3 Ob 232/00i Entscheidungstext OGH... mehr lesen...