RS OGH 2001/3/8 8Ob290/00f, 3Ob232/00i, 3Ob208/05t, 8Ob146/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2001
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Norm

KO §196

Rechtssatz

Einzige Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans. Allfällige Mängel des Zahlungsplans werden durch die rechtskräftige Bestätigung geheilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114816

Im RIS seit

07.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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