Norm
KO §196Rechtssatz
Einzige Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans. Allfällige Mängel des Zahlungsplans werden durch die rechtskräftige Bestätigung geheilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114816Im RIS seit
07.04.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013