Norm: KO §173aKO §174 Abs2KO §195a Abs2
Rechtssatz: 1. Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorgesehen ist, gilt dies auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist. 2. Sowohl ein bewilligender als auch ein abweisender Beschluss über einen Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Konkursverfahrens iSd § 195a KO ist durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen und es beginnt ... mehr lesen...