Entscheidungen zu § 190 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1997/4/22 4Ob99/97f

Norm: KO §37 Abs1KO §181KO §189KO §190
Rechtssatz: Wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt, so ist dieser mangels einer festgelegten Besonderheit (§ 181 KO) gemäß § 37 Abs 1 KO zu Anfechtungsklagen nach den § 27 ff KO legitimiert. Entscheidungstexte 4 Ob 99/97f Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 99/97... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.04.1997

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