Norm: KO §172 Abs3
Rechtssatz: Mit dieser Bestimmung wurde das Vertretungsrecht bevorrechteter Gläubigerverbände in Insolvenzverfahren nur dahin erweitert, daß es auch im Rechtsmittelverfahren für zulässig erklärt wurde, wobei sich der Verband jedoch - abweichend von der sonst im Insolvenzverfahren geltenden Unanwendbarkeit der Bestimmung über den Anwaltszwang - bei der Rechtsmittelerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertrete... mehr lesen...
Norm: KO §172 Abs3
Rechtssatz: Nur die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sind zur Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren berechtigt; nicht bevorrechtete Gläubigerschutzverbände sind zur Vertretung in Insolvenzverfahren nicht befugt. Entscheidungstexte 4 Ob 82/91 Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 82/91 Veröff: EvBl 1992/18 S 60 = JBl 1992,397 ... mehr lesen...