Entscheidungen zu § 172 Abs. 3 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1991/9/24 4Ob82/91

Norm: KO §172 Abs3
Rechtssatz: Mit dieser Bestimmung wurde das Vertretungsrecht bevorrechteter Gläubigerverbände in Insolvenzverfahren nur dahin erweitert, daß es auch im Rechtsmittelverfahren für zulässig erklärt wurde, wobei sich der Verband jedoch - abweichend von der sonst im Insolvenzverfahren geltenden Unanwendbarkeit der Bestimmung über den Anwaltszwang - bei der Rechtsmittelerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertrete... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.09.1991

RS OGH 1991/9/24 4Ob82/91

Norm: KO §172 Abs3
Rechtssatz: Nur die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sind zur Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren berechtigt; nicht bevorrechtete Gläubigerschutzverbände sind zur Vertretung in Insolvenzverfahren nicht befugt. Entscheidungstexte 4 Ob 82/91 Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 82/91 Veröff: EvBl 1992/18 S 60 = JBl 1992,397 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.09.1991

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