Norm
KO §172 Abs3Rechtssatz
Mit dieser Bestimmung wurde das Vertretungsrecht bevorrechteter Gläubigerverbände in Insolvenzverfahren nur dahin erweitert, daß es auch im Rechtsmittelverfahren für zulässig erklärt wurde, wobei sich der Verband jedoch - abweichend von der sonst im Insolvenzverfahren geltenden Unanwendbarkeit der Bestimmung über den Anwaltszwang - bei der Rechtsmittelerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065204Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00082_9100000_002