RS OGH 1991/9/24 4Ob82/91

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Norm

KO §172 Abs3

Rechtssatz

Mit dieser Bestimmung wurde das Vertretungsrecht bevorrechteter Gläubigerverbände in Insolvenzverfahren nur dahin erweitert, daß es auch im Rechtsmittelverfahren für zulässig erklärt wurde, wobei sich der Verband jedoch - abweichend von der sonst im Insolvenzverfahren geltenden Unanwendbarkeit der Bestimmung über den Anwaltszwang - bei der Rechtsmittelerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065204

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_0040OB00082_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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