Norm: IO §252KO §171ZPO §527 Abs2 B3b
Rechtssatz: Aufhebungsbeschlüsse und Zurückverweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes sind auch im Konkursverfahren (§ 171 KO) ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes gemäß § 527 Abs 2 ZPO nicht anfechtbar. Entscheidungstexte 5 Ob 304/85 Entscheidungstext OGH 12.03.1985 5 Ob 304/85 8 Ob 10/91 E... mehr lesen...
Norm: IO §252KO §171
Rechtssatz: Das Rekursgericht hat gemäß § 171 KO, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch dreihunderttausend Schilling übersteigt od... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 C6KO §71b Abs3KO §171KO §176 CIO §252
Rechtssatz: Revisionsrekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren unzulässig (vergleiche 2 Ob 483/52). Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020 Entscheidungstexte ... mehr lesen...