Norm: KO §161KO §193 Abs1
Rechtssatz: Wird im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan rechtskräftig angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so kann der Zahlungsplan nach § 161 KO für unwirksam erklärt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 208/05t Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 208/05t ... mehr lesen...