Entscheidungen zu § 150 Abs. 1 KO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/27 92/16/0147

Mit Haftungsbescheid vom 5. März 1991 hat das Finanzamt Wien-Umgebung den Beschwerdeführer für aushaftende Abgabenschuldigkeiten (die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen dabei übereinstimmend von Masseforderungen aus) bestehend aus Straßenverkehrsbeitrag samt Nebenansprüchen (Verfahren Zl. 92/16/0147) sowie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag samt Nebenansprüchen (Verfahren... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.06.1994

RS Vwgh 1994/6/27 92/16/0147

Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80;BAO §9 Abs1;KO §150 Abs1;KO §81;KO §83;
Rechtssatz: Es haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter, denen auch Masseverwalter zuzurechnen sind (Hinweis: Stoll, Bundesabgabenordnung, 181) für aushaftende Abgaben nur insoweit, als diese nicht eingebracht werden können (Ausfallshaftung). Die Abgabenbehörde muß die gesetzlich... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.06.1994

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