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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80;Rechtssatz
Es haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter, denen auch Masseverwalter zuzurechnen sind (Hinweis: Stoll, Bundesabgabenordnung, 181) für aushaftende Abgaben nur insoweit, als diese nicht eingebracht werden können (Ausfallshaftung). Die Abgabenbehörde muß die gesetzlichen Möglichkeiten zur Erlangung der gemäß § 150 Abs 1 KO vorgesehenen vollen Befriedigung von Masseforderungen ausgeschöpft haben. Hat die Abgabenbehörde es aber verabsäumt, solche nach den Bestimmungen der KO vorgesehenen Rechte im Zwangsausgleichsverfahren und Konkursverfahren durchzusetzen, dann kann sie die Abgabenschuldigkeiten nicht beim Vertreter im Wege der Ausfallshaftung einheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160147.X01Im RIS seit
17.01.2002