Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2ZPO §38
Rechtssatz: Die nachträglich behebbaren Mängel betreffen nicht die zwingende Ladung gemäß § 148a Abs 2 KO, sondern etwa das Nachbringen der fehlenden Vollmacht eines Gläubigervertreters (§ 38 ZPO). Entscheidungstexte 8 Ob 237/98f Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 237/98f Veröff: SZ 72/210 ... mehr lesen...
Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2ZPO §113
Rechtssatz: Die Behebung des Mangels der förmlichen gerichtlichen Ladung und öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 148a Abs 2 KO durch Verständigung durch den Vertreter des Gemeinschuldners kommt nicht in Betracht, wenn nicht einmal behauptet wird, dass die Vorschrift des § 113 ZPO eingehalten wurde; darüber hinaus kommt einer Mitteilung durch den Vertreter des Schuldners nicht das Gewic... mehr lesen...