Norm: ABGB §1299 CABGB §1299 EABGB §1304 A1KO §146
Rechtssatz: Eine Person, die infolge ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einem Gläubiger für seinen im Konkurs eines Dritten erlittenen Ausfall haftet, kann nur inbesonderen Ausnahmefällen die Zustimmung des Gläubigers zu einem Zwangsausgleich dessen Schadenersatzforderung entgegensetzen. Entscheidungstexte 7 Ob 506/79 Ent... mehr lesen...