Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Eine Person, die infolge ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einem Gläubiger für seinen im Konkurs eines Dritten erlittenen Ausfall haftet, kann nur inbesonderen Ausnahmefällen die Zustimmung des Gläubigers zu einem Zwangsausgleich dessen Schadenersatzforderung entgegensetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026724Dokumentnummer
JJR_19790201_OGH0002_0070OB00506_7900000_002