Norm: KO §81KO §145 Abs5KO §156 Abs4
Rechtssatz: Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme eines zur Deckung der Zwangsausgleichsquoten ausreichenden Geldbetrages und mit der Auszahlung der Quoten an alle Gläubiger ersetzt die Bestellung eines Sachwalters, bei Verzug ist daher auch der Masseverwalter und nicht der Ausgleichsschuldner zu mahnen. Entscheidungstexte 3 Ob 13/91 ... mehr lesen...