RS OGH 1991/4/24 3Ob13/91, 8Ob59/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1991
beobachten
merken

Norm

KO §81
KO §145 Abs5
KO §156 Abs4

Rechtssatz

Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme eines zur Deckung der Zwangsausgleichsquoten ausreichenden Geldbetrages und mit der Auszahlung der Quoten an alle Gläubiger ersetzt die Bestellung eines Sachwalters, bei Verzug ist daher auch der Masseverwalter und nicht der Ausgleichsschuldner zu mahnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 13/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 3 Ob 13/91
    Veröff: SZ 64/46
  • 8 Ob 59/05t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 Ob 59/05t
    Vgl auch; nur: Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme eines zur Deckung der Zwangsausgleichsquoten ausreichenden Geldbetrages und mit der Auszahlung der Quoten an alle Gläubiger ersetzt die Bestellung eines Sachwalters. (T1); Beisatz: Zu den Pflichten und zur Haftung des Masseverwalters, der im Zwangsausgleich die Verpflichtung übernommen hat, die ihm übertragenen Erlöse der Gemeinschuldnerin an die Gläubiger anteilsmäßig auszuzahlen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065349

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_0030OB00013_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten