Norm
KO §81Rechtssatz
Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme eines zur Deckung der Zwangsausgleichsquoten ausreichenden Geldbetrages und mit der Auszahlung der Quoten an alle Gläubiger ersetzt die Bestellung eines Sachwalters, bei Verzug ist daher auch der Masseverwalter und nicht der Ausgleichsschuldner zu mahnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065349Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0030OB00013_9100000_002