Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §813;ABGB §815;BAO §19 Abs1;KO; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 468;
Rechtssatz: Wird eine Gläubigerkonvokation nicht durchgeführt, so hat dies gem § 815 ABGB zur Folge, daß der Erbe die Gläubiger des Erblassers nach der gesetzlichen Ordnung, somit nach den Vorschr... mehr lesen...