RS Vwgh 1990/4/3 89/14/0267

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §813;
ABGB §815;
BAO §19 Abs1;
KO;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 468;

Rechtssatz

Wird eine Gläubigerkonvokation nicht durchgeführt, so hat dies gem § 815 ABGB zur Folge, daß der Erbe die Gläubiger des Erblassers nach der gesetzlichen Ordnung, somit nach den Vorschriften der KO zu befriedigen hat, wenn der Nachlaß nicht zur Deckung aller Forderungen hinreicht. Die Unterlassung der Gläubigerkonvokation führt zur Modifizierung der Haftung des bedingt erbserklärten Erben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140267.X02

Im RIS seit

02.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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