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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §813;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 468;Rechtssatz
Wird eine Gläubigerkonvokation nicht durchgeführt, so hat dies gem § 815 ABGB zur Folge, daß der Erbe die Gläubiger des Erblassers nach der gesetzlichen Ordnung, somit nach den Vorschriften der KO zu befriedigen hat, wenn der Nachlaß nicht zur Deckung aller Forderungen hinreicht. Die Unterlassung der Gläubigerkonvokation führt zur Modifizierung der Haftung des bedingt erbserklärten Erben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140267.X02Im RIS seit
02.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014