Norm: AktG §71KO §140VerPat §9
Rechtssatz: Der Zwangsausgleich juristischer Personen ist von deren Vertretungsorganen zu beantragen. Hiebei kommt es nur auf die konkrete satzungsgemäße Vertretungsbefugnis an; ob die Bestimmungen über die interne Beschlussfassung eingehalten worden sind, ist für die Gültigkeit und Zulässigkeit des Zwangsausgleichsantrages belanglos. Entscheidungstexte 8 Ob 3... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 AABGB §1346 GKO §140KO §150KO §151
Rechtssatz: Der Zwangsausgleich berührt zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen. Entscheidungstexte 1 ... mehr lesen...
Norm: KO §11KO §140
Rechtssatz: Die Aufschiebung der Verwertung der Konkursmasse nach § 140 KO läßt die Exekution des Absonderungsgläubigers unberührt. Entscheidungstexte 3 Ob 842/34 Entscheidungstext OGH 28.12.1934 3 Ob 842/34 Veröff: SZ 16/250 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0064242 ... mehr lesen...