RS OGH 2000/5/25 8Ob327/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2000
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Norm

AktG §71
KO §140
VerPat §9

Rechtssatz

Der Zwangsausgleich juristischer Personen ist von deren Vertretungsorganen zu beantragen. Hiebei kommt es nur auf die konkrete satzungsgemäße Vertretungsbefugnis an; ob die Bestimmungen über die interne Beschlussfassung eingehalten worden sind, ist für die Gültigkeit und Zulässigkeit des Zwangsausgleichsantrages belanglos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113705

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0080OB00327_99T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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