Mit Sicherstellungsauftrag vom 16. Mai 1958 ordnete das Finanzamt W. die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Gesamtschuldners (gemäß § 7 SteueranpassungsG. in Verbindung mit § 27 EStG.) mj. Gabriele Z. zur Sicherung des voraussichtlich erwachsenden Abgabenanspruches an Einkommensteuer 1955 bis 1957 von 30.505 S 60 g an. Auf Grund dieses Sicherstellungsauftrages bewilligte das Bezirksgericht Favoriten mit Beschluß vom 12. September 1958 die Exekution zur Sich... mehr lesen...
Norm: KO §16KO §133
Rechtssatz: Die Sicherstellung bedingter Forderungen, nämlich der Erlag des Masseverwalters bei Gericht, ist in den gleichen Zeiten und in den gleichen Raten vorzunehmen wie die Auszahlung der unbedingten Forderungen. Eine Klage auf Sicherstellung ist ausgeschlossen, vielmehr ist im Sinne der §§ 105 bis 110 KO vorzugehen und sodann nach positiver Erledigung des Prüfungsprozesses die Konkursquote gemäß § 133 KO zu Gericht zu ... mehr lesen...