Norm
KO §16Rechtssatz
Die Sicherstellung bedingter Forderungen, nämlich der Erlag des Masseverwalters bei Gericht, ist in den gleichen Zeiten und in den gleichen Raten vorzunehmen wie die Auszahlung der unbedingten Forderungen. Eine Klage auf Sicherstellung ist ausgeschlossen, vielmehr ist im Sinne der §§ 105 bis 110 KO vorzugehen und sodann nach positiver Erledigung des Prüfungsprozesses die Konkursquote gemäß § 133 KO zu Gericht zu erlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0064161Dokumentnummer
JJR_19600203_OGH0002_0050OB00022_6000000_001