Norm: KO §10 Abs3KO §132 Abs4
Rechtssatz: Bei Feststellung des mutmaßlichen Ausfalles sind die Zinsen dem Kapital anzurechnen; es ist dabei aber zu berücksichtigen, daß im (mutmaßlichen) Ausfallsbetrag, für den die konkursmäßige Befriedigung beansprucht wird, seit Konkursbeginn laufenden Zinsen nicht enthalten sein dürfen. Entscheidungstexte 8 Ob 21/90 Entscheidungstext OGH 26.07.... mehr lesen...