Norm
KO §10 Abs3Rechtssatz
Bei Feststellung des mutmaßlichen Ausfalles sind die Zinsen dem Kapital anzurechnen; es ist dabei aber zu berücksichtigen, daß im (mutmaßlichen) Ausfallsbetrag, für den die konkursmäßige Befriedigung beansprucht wird, seit Konkursbeginn laufenden Zinsen nicht enthalten sein dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064168Dokumentnummer
JJR_19900726_OGH0002_0080OB00021_9000000_001