RS OGH 1990/7/26 8Ob21/90

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Veröffentlicht am 26.07.1990
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Norm

KO §10 Abs3
KO §132 Abs4

Rechtssatz

Bei Feststellung des mutmaßlichen Ausfalles sind die Zinsen dem Kapital anzurechnen; es ist dabei aber zu berücksichtigen, daß im (mutmaßlichen) Ausfallsbetrag, für den die konkursmäßige Befriedigung beansprucht wird, seit Konkursbeginn laufenden Zinsen nicht enthalten sein dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064168

Dokumentnummer

JJR_19900726_OGH0002_0080OB00021_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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