Norm: KO §110 Abs4KO §131 Abs1KO §131 Abs3KO §136 Abs3
Rechtssatz: 1. Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Mas... mehr lesen...
Norm: KO §129KO §130KO §131 Abs3KO §136
Rechtssatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung nichttitulierter, bestrittener Forderungen ist nicht der Zeitpunkt einer endgültigen Feststellung des Verteilungsentwurfes, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung auf Verteilung. Entscheidungstexte 5 Ob 172/72 Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 172/72 Veröff: SZ 45/106 = ... mehr lesen...