Norm: KO §12a Abs4
Rechtssatz: Das Wiederaufleben nach § 12a Abs 4 KO wirkt nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen. Entscheidungstexte 3 Ob 127/08k Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 127/08k Veröff: SZ 2008/126 European Case Law I... mehr lesen...