Norm
KO §12a Abs4Rechtssatz
Das Wiederaufleben nach § 12a Abs 4 KO wirkt nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124082Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012