RS OGH 2008/9/3 3Ob127/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Norm

KO §12a Abs4

Rechtssatz

Das Wiederaufleben nach § 12a Abs 4 KO wirkt nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124082

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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