Norm: ASVG idF Steuerreformgesetz 2000 §103 Abs1 Z1B-KUVG idF Steuerreformgesetz 2000 §44 Abs1 Z1BSVG idF Steuerreformgesetz 2000 §67 Abs1 Z1GSVG idF Steuerreformgesetz 2000 §71 Abs1 1 Z1KO §12a Abs2
Rechtssatz: Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist eine Aufrechnung auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zum Beispiel Pensionsversicherungsträger und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG ... mehr lesen...
Norm: EO §291aEO §293 Abs3ASVG §103 Abs2B-KUVG §44 Abs2BSVG §67 Abs2GSVG §71 Abs2KO §12a Abs2NVG §34 Abs2
Rechtssatz: § 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere
Norm: . Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig; es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134). ... mehr lesen...
Norm: EO §290 ffEO §293 Abs3ASVG §103 Abs2B-KUVG §44 Abs2BSVG §67 Abs2GSVG §71 Abs2NVG §34 Abs2KO §12a Abs2
Rechtssatz: Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen auch in der Fassung der die EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen. Entscheidungstexte 10 ObS 146/93 ... mehr lesen...