Norm: KO aF §47 Abs2KO §124 Abs2
Rechtssatz: Auf Grund der Einwendung des Masseverwalters muß bereits im Prozeßverfahren untersucht werden, ob ein genügender Befriedigungsfonds zur Erfüllung sämtlicher Masseforderungen vorhanden oder beschaffbar ist. Dem Zahlungsbegehren darf nur insoweit stattgegben werden, als eine gleichmäßige Befriedigung der Masseforderungen nach § 47 Abs 2 KO möglich ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...