Norm
KO aF §47 Abs2Rechtssatz
Auf Grund der Einwendung des Masseverwalters muß bereits im Prozeßverfahren untersucht werden, ob ein genügender Befriedigungsfonds zur Erfüllung sämtlicher Masseforderungen vorhanden oder beschaffbar ist. Dem Zahlungsbegehren darf nur insoweit stattgegben werden, als eine gleichmäßige Befriedigung der Masseforderungen nach § 47 Abs 2 KO möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064773Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0050OB00409_5900000_001