Norm: KO §119 Abs3 B
Rechtssatz: Gemäß §119 Abs3 KO ist -mangels abweichender Regelung (etwa § 47 Abs3 KO)- die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger durch das Exekutionsgericht vorzunehmen, das daher in der Regel eine Meistbotsverteilung durchzuführen hat (Riel in Konecny/Schubert, KO, §119 Rz21). Entscheidungstexte 3 Ob 79/02t Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 ... mehr lesen...
Norm: EO §65 AKO §119 Abs3 B
Rechtssatz: Für Rekurse gegen die nach dem Einlagen des Ersuchens um den Vollzug der Veräußerung beim Exekutionsgericht ergehenden Beschlüsse des Exekutionsgerichtes gilt die achttägige Rekursfrist. Entscheidungstexte 2 Ob 781/54 Entscheidungstext OGH 20.10.1954 2 Ob 781/54 Veröff: SZ 27/263 European Case ... mehr lesen...