RS OGH 1954/10/20 2Ob781/54

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Veröffentlicht am 20.10.1954
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Norm

EO §65 A
KO §119 Abs3 B

Rechtssatz

Für Rekurse gegen die nach dem Einlagen des Ersuchens um den Vollzug der Veräußerung beim Exekutionsgericht ergehenden Beschlüsse des Exekutionsgerichtes gilt die achttägige Rekursfrist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0002118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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