Norm
EO §65 ARechtssatz
Für Rekurse gegen die nach dem Einlagen des Ersuchens um den Vollzug der Veräußerung beim Exekutionsgericht ergehenden Beschlüsse des Exekutionsgerichtes gilt die achttägige Rekursfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0002118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019