Norm: KO §1KO §113a Abs2KO §181KO §187 Abs1 Z5
Rechtssatz: Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt die durch § 1 KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits. Nicht in die Konkursmasse fällt der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens. Entscheidungstexte 9 ObA 39/97v Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 3... mehr lesen...