Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.09.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von ? 7.404,-, zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von ? 8,-, somit ein Gesamtbetrag von ? 7.412,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. In einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben teilte die belan... mehr lesen...