Entscheidungsdatum
25.05.2020Norm
AVG §39Spruch
L524 2230488-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Ralph KILCHES, Laudongasse 25/III, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 26.02.2020, Zl. 4 Jv 64/19i-33 (458 Rev 4484/19f), betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.09.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von ? 7.404,-, zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von ? 8,-, somit ein Gesamtbetrag von ? 7.412,- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.
In einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben teilte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht mit, zu der die Beschwerdeführerin ihrerseits eine Stellungnahme abgab.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 26.02.2020, Zl. 4 Jv 64/19i-33 (458 Rev 4484/19f), wurde in Spruchpunkt 1. das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt. In Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Gerichtsgebühr von ? 7.404,- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von ? 8,-, somit ein Gesamtbetrag von ? 7.412,- binnen 14 Tagen vorgeschrieben. In Spruchpunkt 3. wurde ausgesprochen, dass dieser Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel im Sinne der österreichischen Exekutionsordnung sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen:
Mit Feststellungsklage gemäß § 110 Abs. 4 IO vom 20.02.2018 begehrte die Klägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin die Erlassung folgenden Urteils:
"1. Es wird festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren zu XXXX des Landesgerichts Linz am 15.06.2016 angemeldete Forderungen der klagenden Partei in Höhe von insgesamt ? 388.240,71 brutto, wie angemeldet, als Insolvenzforderung dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht besteht.
2. ..."
Auf der ersten Seite der Klage wird als Streitgegenstand "Feststellung einer Forderung gemäß § 110 IO" und als Streitwert ? 26.283,90 angegeben.
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 04.05.2018, XXXX , wurde in Spruchpunkt 1. der Streitwert mit ? 388.240,71 festgesetzt. Im Beschluss des Landesgerichts wurde ausgeführt, dass bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung keine Bewertung vorzunehmen ist. Der Streitwert im Prüfungsprozess lautet jedenfalls auf den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird, somit ? 388.240,71.
Der von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landesgerichts erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28.06.2018, 1 R 82/18m, zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass das Erstgericht keine eigene Streitwertfestsetzung im Sinne des § 56 Abs. 2 JN oder § 7 RATG vorgenommen hat, sondern bloß auf die bestrittene Insolvenzforderung hingewiesen hat. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich, ungeachtet seiner Bezeichnung als Beschluss, bei der Entscheidung des Landesgerichts Linz um keinen anfechtbaren Beschluss handelt.
Der von der Beschwerdeführerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29.08.2018, 7 Ob 156/18v, zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es inzwischen gefestigte Rechtsprechung ist, dass der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess der bestrittenen Forderung entspricht, deren Feststellungen begehrt wird. Derartige geldgleiche und bezifferte Ansprüche sind nicht nach § 56 Abs. 2 JN zu bewerten. Die Rechtsansichten der Vorinstanzen entsprechen diesen Judikaturgrundsätzen, weswegen die von ihnen gewählte Erledigungsform keine erhebliche Rechtsfrage begründet. Der Revisionsrekurs war daher nicht zulässig und zurückzuweisen.
Nach erfolglosem Gebühreneinzug wurde von der Beschwerdeführerin am 21.03.2018 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von ? 26.284,- eine Pauschalgebühr von ? 743,- bezahlt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Erlassung des begehrten Urteils und die Angaben auf der Klage ergeben sich aus der Klage vom 20.02.2018.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Streitwerts ergeben sich aus dem Rekurs, dem außerordentlichen Revisionsrekurs und den genannten Beschlüssen des Landesgerichts Linz, des Oberlandesgerichts Linz und des Obersten Gerichtshofes.
Die Feststellungen zur entrichteten Gebühr ergeben sich aus den von der belangten Behörde angeforderten Dokumenten (OZ 3).
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides - Schließung des Ermittlungsverfahrens:
§ 39 AVG lautet auszugsweise:
"§ 39. (1) - (2b) ...
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.
(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.
(5) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird."
Die Schließung des Ermittlungsverfahrens nach § 39 Abs. 3 AVG soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Folge haben, dass die Behörde den Bescheid auf Grund des ihr im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts erlassen kann. Die Schließung des Ermittlungsverfahrens soll durch Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) erfolgen. Eine "abgesonderte Berufung" (oder Beschwerde beim Verwaltungsgericht) ist gegen eine solche Verfahrensanordnung voraussetzungsgemäß nicht zulässig.
§ 39 Abs. 5 AVG soll Vorkehrungen dagegen treffen, dass zwischen dem Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Erlassung des Bescheides ein allzu langer Zeitraum verstreicht. Wird der Bescheid nicht binnen acht Wochen zumindest gegenüber einer Partei erlassen, soll das Ermittlungsverfahren nicht (mehr) als geschlossen gelten. Dies verpflichtet die Behörde freilich als solches nicht, vor der Erlassung des Bescheides das Ermittlungsverfahren fortzusetzen bzw. zu ergänzen (vgl. EB zur RV, BlgNR 193, XXVI. GP, Seite 3f).
Dies bedeutet, dass eine Schließung des Ermittlungsverfahrens mit Verfahrensanordnung vor Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Weder kommt die Schließung des Ermittlungsverfahrens mittels Bescheid in Betracht noch erfolgt eine solche erst im verfahrensabschließenden Bescheid.
Indem die belangte Behörde erst im verfahrensabschließenden Bescheid das Ermittlungsverfahren geschlossen hat - ohne diese Vorgehensweise im angefochtenen Bescheid zu begründen -, hat es in Verkennung des Zwecks der Schließung des Ermittlungsverfahrens entgegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes bescheidmäßig darüber abgesprochen.
Die Schließung des Ermittlungsverfahrens ist eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen, sie regeln nur den Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine derartige Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2005/17/0186 mwN).
Mangels Bescheidcharakters käme eine Anfechtung des Spruchpunktes 1. somit nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat aber gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides ohnehin keine Beschwerde erhoben.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides - Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG:
Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig. Die belangte Behörde legt ihrer Entscheidung eine Bemessungsgrundlage von gerundet ? 388.241,- zugrunde. Die Beschwerdeführerin bewertete ihr Klagebegehren mit ? 26.283,90 und vertritt die Ansicht, dass dieser Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.
Gemäß § 14 Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anm. 1 zu § 14 GGG).
Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet gemäß § 15 Abs. 3a GGG - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 29.04.2014, 2012/16/0199).
§ 15 Abs. 3a GGG spricht davon, dass der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden muss. Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsbegehrens muss aber nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.11.2004, 2004/16/0125, 0126), bleibt, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt werden soll, für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs. 2 JN kein Raum. In einem solchen Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für Prüfungsprozesse gemäß § 110 f KO gilt (vgl. VwGH 15.03.2001, 2000/16/0755). Diese Judikatur fand zwischenzeitig auch Eingang ins Gesetz (vgl. § 15 Abs. 3a GGG idF des Art. X Z 2 der Zivilverfahrensnovelle 2004 BGBl. 2004 Teil I Nr. 128). Das Gesetz trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. VwGH 17.03.2005, 2004/16/0237).
§ 15 Abs. 3a GGG trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Wegen der identen Rechtslage ist die zu § 110 KO ergangene Rechtsprechung auch auf Prüfungsprozesse nach § 110 Insolvenzordnung anzuwenden (vgl. VwGH 29.04.2013, 2012/16/0173).
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 15 Abs. 3a GGG und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2005, 2004/16/0237; VwGH 29.04.2013, 2012/16/0173) ist daher die Höhe der Forderung, somit ? 388.241,-, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass durch die Vereinbarung des ewigen Ruhens Anmerkung 3 zu TP 1 GGG analog anzuwenden sei.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG mit der Überreichung der Klage begründet wird. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist daher nicht davon abhängig, ob die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, letztlich einbringlich ist oder nicht (vgl. VwGH 17.03.2005, 2004/16/0237).
Außerdem ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hiervon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 14.05.1992, 91/16/0029).
Durch das mit der Einreichung der Klage eingeleitete gerichtliche Verfahren in einer bürgerlichen Rechtssache ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr entstanden. Da es auf die Art der Beendigung des Verfahrens für die Höhe dieser Gebühr - wie schon aus ihrem Wesen einer Pauschalgebühr folgt - nicht ankommt, wird bei einem Ruhen des Verfahrens weder ein Rückzahlungstatbestand noch ein Ermäßigungstatbestand verwirklicht (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231 unter Hinweis auf VwGH 10.03.1988, 87/16/0106).
Eine analoge Anwendung der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf die Vereinbarung des ewigen Ruhens scheidet daher aus.
In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr jeglicher Äquivalenz von Leistung und Gebühr/Abgabe widerspreche, da das Verfahren mit der Vereinbarung des ewigen Ruhens beendet worden sei und vom Gericht lediglich einige wenige Leistungen erbracht worden seien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind - wie Gebühren nach dem Gebührengesetz - nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018).
In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (vgl. VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (vgl. VfGH 21.09.2011, G34,35/11, Rz 34).
Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 24.11.2016, E 2822/2016; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, weshalb die Pauschalgebühr daher nicht, wie in der Beschwerde angedacht, in Verhältnis zur erbrachten Leistungen zu setzen und zu reduzieren ist.
Soweit die Beschwerde vorbringt, dass eine "zig-fach-überhöhte Gebühr" den Zugang zum Recht beeinträchtige und der Beschwerdeführerin daher keine weitere Pauschalgebühr hätte vorgeschrieben werden dürfen, wird auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, die das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff ZPO als ausreichend erachtet, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) und dass gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Die Beschwerde bringt auch vor, dass die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Landesgerichts in einem nichtigen Verfahren ergangen und rechtswidrig sei. Es liege kein Beschluss über den Streitwert vor. Die Beschwerdeführerin sei im Gerichtsverfahren auch nie gehört worden.
Im Beschluss des Landesgerichts wurde ausgeführt, dass bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung keine Bewertung vorzunehmen ist. Der Streitwert im Prüfungsprozess lautet jedenfalls auf den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird, somit ? 388.240,71.
Im Beschluss des Oberlandesgerichts Linz wurde ausgeführt, dass das Erstgericht keine eigene Streitwertfestsetzung im Sinne des § 56 Abs. 2 JN oder § 7 RATG vorgenommen hat, sondern bloß auf die bestrittene Insolvenzforderung hingewiesen hat. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich, ungeachtet seiner Bezeichnung als Beschluss, bei der Entscheidung des Landesgerichts Linz um keinen anfechtbaren Beschluss handelt.
Es erfolgte daher durch das Landesgericht Linz kein Beschluss über die Streitwertfestsetzung, sondern es wurde lediglich klargestellt, dass die Höhe der Forderung den Streitwert darstellt. Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich eines nichtigen Verfahrens gehen daher mangels Streitwertfestsetzung durch das Landesgericht ins Leere.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1990, 89/16/0022, verweist, wonach Klagen nach § 110 KO jedenfalls zu bewerten sind, ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis zur Rechtslage vor Einführung des § 15 Abs. 3a GGG erging. Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet nach dem nunmehr eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
Es kommt damit nicht auf eine durch den Kläger vorgenommene Bewertung an, sondern auf den Geldbetrag des Feststellungsbegehrens, der den Gegenstand der Klage bildet.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von ? 388.241,- beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (1,2 % zuzüglich ? 3.488) somit gerundet ? 8.147,-. Von der Beschwerdeführerin wurden am 21.03.2018 ? 743,- bezahlt, weshalb eine restliche Gebühr von ? 7.404,- offen ist. Die Einhebungsgebühr von ? 8,- ergibt sich aus § 6a Abs. 1 GEG. Die Vorschreibung eines Gesamtbetrages von ? 7.412,- erfolgte somit zu Recht.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides - Feststellung als Exekutionstitel:
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Gemäß § 1 Z 12 EO sind Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist, Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Den Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel ist, begründet die belangte Behörde nicht. Dass ein Zahlungsauftrag, wie auch Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, Exekutionstitel sind, ergibt sich schon aus § 6a Abs. 1 GEG und § 1 Z 12 EO. Eine Feststellung, dass ein Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung ist, ist daher entbehrlich.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Exekutionsantrag Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Pauschalgebühren Pauschalgebührenauferlegung Ruhen des Anspruchs Schließen des Verfahrens Vorstellung ZahlungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2230488.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020