Norm: KO §107 Abs1KO §107 Abs2
Rechtssatz: Der Ausschluss einer verspäteten Forderungsanmeldung setzt voraus, dass eine Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angeordnet und öffentlich bekanntgemacht wird. Entscheidungstexte 8 Ob 72/01y Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 72/01y 8 Ob 45/08p Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ... mehr lesen...