RS OGH 2001/4/12 8Ob72/01y, 8Ob45/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2001
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Norm

KO §107 Abs1
KO §107 Abs2

Rechtssatz

Der Ausschluss einer verspäteten Forderungsanmeldung setzt voraus, dass eine Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angeordnet und öffentlich bekanntgemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 72/01y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 72/01y
  • 8 Ob 45/08p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die absolute Sperrfrist ist, dass die Schlussrechnungstagsatzung ausdrücklich als solche anberaumt und bekannt gemacht wurde. (T1); Veröff: SZ 2008/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114996

Im RIS seit

12.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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