Norm: KO §100 Abs3
Rechtssatz: Zur Erstellung einer Bilanz ist der Masseverwalter gemäß § 100 Abs 3 KO nur im Auftrag des Konkurskommissärs (nunmehr des Konkursgerichtes) verpflichtet. Kommt es zu keiner Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter, kann sich die Buchführung des Masseverwalters in der Regel auf eine Einnahmenberechnung und Ausgabenberechnung beschränken. Entscheidungstexte ... mehr lesen...