RS OGH 1988/5/19 7Ob537/88, 6Ob25/01x, 6Ob246/07f

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

KO §100 Abs3

Rechtssatz

Zur Erstellung einer Bilanz ist der Masseverwalter gemäß § 100 Abs 3 KO nur im Auftrag des Konkurskommissärs (nunmehr des Konkursgerichtes) verpflichtet. Kommt es zu keiner Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter, kann sich die Buchführung des Masseverwalters in der Regel auf eine Einnahmenberechnung und Ausgabenberechnung beschränken.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 537/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 537/88
  • 6 Ob 25/01x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
    Vgl aber; Beisatz: Während des Konkurses ist nicht der bisherige Geschäftsführer einer GmbH, sondern der Masseverwalter buchführungspflichtig und bilanzierungspflichtig, und zwar auch für einen Zeitraum vor der Konkurseröffnung und unabhängig davon, ob der Betrieb fortgeführt wird. (T1) Beisatz: Hier: Rechtslage nach Inkrafttreten der zwingenden Offenlegungsvorschriften. (T2); Veröff: SZ 74/58
  • 6 Ob 246/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 246/07f
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Den Masseverwalter trifft im Konkurs die Pflicht auch für den Zeitraum vor Konkurseröffnung Jahresabschlüsse einzureichen. (T3); Veröff: SZ 2007/176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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