Norm
KO §100 Abs3Rechtssatz
Zur Erstellung einer Bilanz ist der Masseverwalter gemäß § 100 Abs 3 KO nur im Auftrag des Konkurskommissärs (nunmehr des Konkursgerichtes) verpflichtet. Kommt es zu keiner Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter, kann sich die Buchführung des Masseverwalters in der Regel auf eine Einnahmenberechnung und Ausgabenberechnung beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011