Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?Sie haben im Zeitraum 01.06.2009 bis zumindest 17.12.2009 unter www.x..com auch für nicht registrierte Mitglieder einsehbar und damit öffentlich im Internet in Ihrer damaligen Funktion als Vertriebspartner des ?Verein Z.?, Mo., Wien Unternehmensbeteiligungen und Aktienzertifikate an der U. Ing. (am 11.12.2003 eingetragen im US-Handelsregister O. unter der Nummer ...) ang... mehr lesen...