Im Straferkenntnis vom 19.1.2012 wird dem Berufungswerber als Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?1. Sie sind seit 01.01.1997 Mitglied des Vorstandes der M. BANK AG mit der Geschäftsanschrift B.-markt, Wien. Sie haben in der Funktion des Vorstandes der M. BANK AG als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die M. BANK AG es an ihrem Unternehmenssitz a. im Zeitraum jedenfalls von Beginn 2006 bis dato betreffend das erstmalige Angebot der Aktien ... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?Sie haben im Zeitraum 01.06.2009 bis zumindest 17.12.2009 unter www.x..com auch für nicht registrierte Mitglieder einsehbar und damit öffentlich im Internet in Ihrer damaligen Funktion als Vertriebspartner des ?Verein Z.?, Mo., Wien Unternehmensbeteiligungen und Aktienzertifikate an der U. Ing. (am 11.12.2003 eingetragen im US-Handelsregister O. unter der Nummer ...) ang... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?Sie sind Vorstand der I. Immobilien Handels AG mit Sitz in K., der Komplementärin der I. Immobilien Handels AG & Co.1.KG (in der Folge kurz: Emittent) mit Sitz in M.. Das Geschäftsjahr des Emittenten endet am 31.12. jedes Jahres. Der Emittent ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft und emittierte vom 25.5.2007 bis 31.12.2008 Veranlagungen in Form von Komma... mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: 1. ?Die C. hat auf ihrer Homepage www.c..at bzw. www.c.vermoegensverwaltung.at/ veranlagung/ im Zeitraum 17.03.2009 bis 23.11.2009 in mehreren Werbeanzeigen für das Wertpapier T. FX Trend Finder (ein Zertifikat, das von der A. begeben wird; im folgenden als Wertpapier oder Zertifikat bezeichnet) geworben. Auf der Homepage der C. wurde im genannten Zeitraum direkt mit Link unter der Überschrift ?Die ... mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: 1. ?Die C. hat auf ihrer Homepage www.c..at bzw. www.c.vermoegensverwaltung.at/veranlagung/ im Zeitraum 17.03.2009 bis 23.11.2009 in mehreren Werbeanzeigen für das Wertpapier T. FX Trend Finder (ein Zertifikat, das von der A. begeben wird; im folgenden als Wertpapier oder Zertifikat bezeichnet) geworben. Auf der Homepage der C. wurde im genannten Zeitraum direkt mit Link unter der Überschrift ?Die E... mehr lesen...