Entscheidungen zu § 21 KHVG 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2008/3/12 7Ob267/07a

Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Fahrzeugs, dessen Lenker am 24. 11. 2004 einen Unfall allein verschuldete, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte, im Eigentum der ÖBB Postbus GmbH gestandene Bus beschädigt wurde. Die Klägerin bezahlte an die ÖBB Postbus GmbH den Klagsbetrag an Kosten für ein Ersatzfahrzeug. Der Bus wurde im Jahr 1994 für das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 12.03.2008

RS OGH 2008/3/12 7Ob267/07a

Norm: ABGB §1295 Ia2KHVG §21KFG §59 Abs2
Rechtssatz: Es besteht keine Schutzpflicht des Versicherers zugunsten der anderen Versicherer, bei der Vertragsgestaltung seinen Vertragspartner dahingehend zu kontrollieren, ob der von ihm gewollte freiwillige Haftpflichtversicherungsvertrag aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Strukturen überhaupt zulässig ist. Entscheidungstexte 7 Ob 267/07a ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.03.2008

TE OGH 2007/9/27 2Ob75/07d

Begründung: Am 17. 7. 1999 ereignete sich in Eugendorf ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter eines im Rahmen seines Einzelunternehmens verwendeten Klein-LKW (Kastenwagens) sowie die dabei ums Leben gekommene Theresia O***** als Lenkerin eines vom Erstbeklagten, ihrem Ehemann, gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Die Verschuldensteilung von 7 : 3 zugunsten des Klägers ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. D... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.09.2007

RS OGH 2007/9/27 2Ob75/07d

Norm: ABGB §1323 FKFG 1967 §59 Abs1KHVG §21
Rechtssatz: Beim sogenannten „Spalttarif" verzichtet der Versicherungsnehmer als künftiger Geschädigter im Voraus in Form eines Vertrags zugunsten Dritter. Entscheidungstexte 2 Ob 75/07d Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 75/07d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.09.2007

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