Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer hinsichtlich eines von einem Kunden des Beklagten gehaltenen Fahrzeugs. Dieses sollte in der Werkstätte des Beklagten am 17. 8. 2007 repariert werden. Der Lehrling F***** K***** verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine allgemeine, aber über eine „L 17“-Lenkerberechtigung. Der Beklagte beauftragte ihn dennoch, eine Bremsprüfung am Fahrzeug durchzuführen. Zur Überprüfung der Feststellbremse musste der Lehrling das Fahrzeug au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 19. 8. 2004 bis 19. 8. 2005 Arbeitnehmerin einer GmbH. Am 9. 5. 2005 war sie gemeinsam mit einem Arbeitskollegen damit beschäftigt, von einem LKW Rollrasen zu entladen. Halterin dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW war die Arbeitgeberin. Der Laderaum des LKW verfügte auf der linken (Entlade-)Seite über eine obere Ladeklappe, die mit einem Radlader nach außen geschwenkt und anschließend nach oben angehoben wurde. Der Arbeitsk... mehr lesen...